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BGH: Freie Anlageberater müssen nicht ungefragt über ihre Provision informieren
Freie, also nicht bankgebundene Anlageberater haben keine generelle Pflicht, den potenziellen Anleger unaufgefordert über die ihnen zufließenden Provisionen aufzuklären. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Berater nicht vom Anleger selbst ein Entgelt erhält, und dass die entsprechende Provision im Produktprospekt ausgewiesen ist. Bei geschlossenen Fonds ist dies üblicherweise das Agio beziehungsweise sind es die Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung, die ein Vermittler erhält und die in einer entsprechenden Passage des Verkaufsprospekts ausgewiesen sind.