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BGH: Freie Anlageberater müssen nicht ungefragt über ihre Provision informieren
Freie, also nicht bankgebundene Anlageberater haben keine generelle Pflicht, den potenziellen Anleger unaufgefordert über die ihnen zufließenden Provisionen aufzuklären. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Berater nicht vom Anleger selbst ein Entgelt erhält, und dass die entsprechende Provision im Produktprospekt ausgewiesen ist. Bei geschlossenen Fonds ist dies üblicherweise das Agio beziehungsweise sind es die Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung, die ein Vermittler erhält und die in einer entsprechenden Passage des Verkaufsprospekts ausgewiesen sind.
Damit grenzt der Bundesgerichtshof im aktuellen Urteil (Az. III ZR 170/19) freie Finanzvermittler und Anlageberater ganz klar von Bankberatern ab. Bei letzteren besteht, auch ohne dass der Anleger explizit nachfragt, eine gesetzliche Pflicht zur Nennung der Provision. Georg Hetz, Geschäftsführer der UDI, einem auf ökologische Finanzdienstleistungen spezialisierten Anbieter, begrüßt die durch das Urteil entstandene Rechtssicherheit: „Denn in einem ordentlichen Verkaufsprospekt, zum Beispiel für einen Solarfonds oder Windpark, ist immer die dem Vermittler zustehende Provision explizit genannt.“ So habe der Anleger Transparenz und müsse nicht einen versteckten Interessenkonflikt vermuten. „Er weiß jederzeit genau, was der Anlageberater für seine Leistung erhält“, betont Georg Hetz.
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